Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Surpro GmbH gültig ab 01.07.2010

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVL“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die AVL gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss, Leistungsinhalt

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AVL. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass
sie verbindlich fortgelten.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVL bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

2.4. Soweit wir Produkte nach den Vorgaben des Bestellers zu fertigen haben, hat der Besteller seiner Bestellung ausführliche Zeichnungen mit Maß- und Toleranzangaben sowie evtl. Ausführungs- und Kontrollvorschriften und – soweit möglich, oder wenn ausdrücklich vereinbart –Muster beizufügen. Die Erstellung der Produkte basiert auf den uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen. Eine Prüfung, ob die anhand der uns übermittelten Angaben von uns erstellten Produkte für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck tauglich sind, nehmen wir ohne gesonderte Vereinbarung nicht vor.

2.5. Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung, gegen gesonderte Berechnung, an den Kunden übermittelt. Soweit wir dem Besteller Proben und andere Muster zur Verfügung stellen oder von ihm erhaltene Analysen, DIN-Bestimmungen oder ausländische Qualitätsnormen nennen oder sonstige Angaben über die Produkte machen, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung und sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

2.6. Nach Vertragsschluss erfolgte Änderungswünsche können von uns nur berücksichtigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf unsere anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen möglich ist. Der Besteller hat die auf Grund der Änderungen verursachten Mehrkosten zu tragen. Auf Grund der Änderungswünsche eintretende Verzögerungen bei der Fertigstellung der Produkte haben wir nicht zu vertreten.

2.7. Rest- und Abfallmaterial von uns vom oder auf Rechnung vom Besteller zur weiteren Verwendung oder Bearbeitung eingesandten Werkstoffen und Teilen kann von uns entsorgt oder anderweitig verwendet werden. Ansprüche des Bestellers gegenüber uns werden durch eine solche Verwendung nicht begründet.

2.8. Bei uns zur Bearbeitung zugesandten Drehteilen oder anderen Materialien ist Voraussetzung, dass diese eine im Rahmen des Üblichen erfolgende Bearbeitung zulassen. Anderenfalls sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, einen der Erschwernis angemessenen Preisaufschlag zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.9. Handelsübliche Abweichungen und sonstige Konstruktions-, Konzeptions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen in der Gestaltung der Liefergegenstände, Formatänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs während der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Zumutbare Änderungen aufgrund des technischen Fortschritts, aufgrund Änderung
rechtlicher Vorschriften sowie Verbesserungen der Lieferung behalten wir
uns ausdrücklich vor. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zum 10 v.H. der bestellten Menge sind zulässig. Zur Abrechnung gelangt in jedem Fall die tatsächliche Liefermenge.

2.10. Soweit wir Beschichtungsleistungen erbringen, haben wir unsere Leistungspflicht erfüllt, wenn 95 % der Substrate eine Beschichtung aufweisen, die den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht, und die Substrate als solche unbeschädigt sind.

2.11. In diesem in Ziff. 2.10 geregelten Fall sind wir berechtigt, alle weiteren Substrate, die produktionsbedingt entweder beschädigt worden sind oder eine Beschichtung aufweisen, die nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht, zu entsorgen. Ansprüche des Bestellers gegenüber uns werden durch eine solche Entsorgung nicht begründet.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Diese Preise können je nach Vereinbarung mit dem Kunden als reine Rohpreise mit dem Zusatz zuzüglich Edelmetall bzw. als Rohpreise incl. Edelmetall zu Standardpreisen entsprechend des gültigen Angebotes ausgewiesen sein. Tatsächlich zur Anrechnung gebracht wird der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Edelmetallpreis. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Währung vereinbart wurde. Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind diese exklusiv der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu verstehen. Diese ist in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2. Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werdengesondert berechnet.

3.3. Der Abzug von Skonto wird von vornherein ausgeschlossen, es sei denn es wird einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart.

3.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise für die Teile der Gesamtlieferung, die nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss zur Auslieferung vorgesehen sind, angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Liefertermin bei uns Lohn-/Gehaltsänderungen um mehr als 5 % und/oder Preisänderungen für Vormaterial um mehr als 5 % eintreten und sich diese Preisänderungen auf die Gesamtkosten der Produkte auswirken. Dies werden wir dem Kunden unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, innerhalb
von 2 Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als von uns noch Leistungen zu erbringen sind.

3.5. Bei eingesandten Drehteilen oder Materialien ist Voraussetzung, dass diese eine Bearbeitung in derselben Art und Weise wie handelsübliche Wettbewerbsprodukte zulassen. Anderenfalls sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, einen der Erschwernis angemessenen Preisaufschlag zu verlangen oder die Erfüllung des Auftrags abzulehnen.

3.6. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprücheunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Werkzeuge

4.1. Im Hinblick auf das im Rahmen der Herstellung der Produkte von uns verwendete oder zu diesem Zweck hergestellte Werkzeug stehen dem Besteller – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – keine Ansprüche und Rechte zu, selbst dann nicht, wenn er die diesbezüglichen Kosten ganz oder zum Teil trägt.

4.2. Werkzeug im Sinne der Ziff. 4.1 verbleibt nach Abschluss des Auftrages in unserem Eigentum und kann von uns nach Belieben verwendet werden.

4.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die mit dem individuell hergestellten Werkzeug gem. Ziff. 4.1 hergestellten Artikel nur an den Besteller geliefert werden dürfen, können wir die Werkzeuge für den allgemeinen Gebrauch verwenden. Sofern keine Nachbestellungen innerhalb von 4 Jahren nach Auslieferung der letzten Bestellung bei uns eingehen, steht es uns frei, die Werkzeuge zu vernichten.

5. Lieferung und Lieferzeit

5.1. Lieferungen erfolgen ab Werk.

5.2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3. Die Lieferfrist beginnt frühestens nach Eingang aller uns für die Ausführung des Auftrages vom Besteller zu überlassenden Unterlagen.

5.4. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

5.5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei unseren Lieferanten –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren
Lieferanten, Transportverzögerungen, Streik und rechtmäßige Aussperrungen bei uns, unseren Lieferanten oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen
oder verschieben sich die Lieferungs- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.7. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

5.8. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 5.9 und 10 dieser AVL beschränkt.

5.9. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nur den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 25554 Wilster, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

6.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall weitere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. Dasselbe gilt, wenn eine vereinbarte Menge innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig vom Besteller abgerufen wurde. Sofern bei einer vereinbarten Lieferung auf Abruf eine Abruffrist nicht vereinbart wurde, müssen Abrufaufträge zur Lieferung innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss vom Besteller erteilt werden.

6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser
Ziff. 6.6. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
- seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der
Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall
seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
- der Besteller die Abnahme innerhalb eines Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der
Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7. Schutzrechte

7.1. Soweit wir Liefergegenstände nach Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach Zeichnungen oder Mustern, anfertigen, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die Liefergegenstände keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Sollten wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung im Hinblick auf Ware, die gem. Satz 1 von uns hergestellt wurde, in Anspruch genommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen aus dieser Verletzung herrührenden Ansprüche Dritter freizustellen.

7.2. Abgesehen von dem unter Ziff. 7.1. dargestellten Fall leisten wir nach Maßgabe der Ziff. 7.2. bis 7.5. dafür Gewähr, dass die Liefergegenstände frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind.

7.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung der in Ziff. 7.2 genannten Rechte geltend gemacht werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits ist der Besteller nicht berechtigt, solche Ansprüche anzuerkennen, sich hierüber zu vergleichen, auf Rechtsmittel zu verzichten oder sonstige prozesserledigende Erklärungen
abzugeben. Wenn wir den geltend gemachten Anspruch dem Grunde
und/oder der Höhe nach bestreiten, ist der Besteller verpflichtet, sich auf unsere Weisung und Kosten zu verteidigen.

7.4. In dem Fall, dass die Liefergegenstände ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Liefergegenstände aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllen, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur in dem sich aus Ziff. 9 und 10 dieser AVL ergebenden Grenzen zu.

7.5. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 7. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf
Grund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

7.6. Zeichnungen, technische Datenblätter oder sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen, die wir dem Besteller zur Verfügung stellen, dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der mit dieser Ziff. 8. vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

8.2. Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

8.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 8.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum
oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu  geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Besteller anteilig das Mieteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Bestehen von Miteigentum durch uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich,
an uns abgetretene Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir
dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

8.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändungen, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür
der Besteller.

8.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder  Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

8.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

8.10. An dem Besteller von uns zur Verfügung gestellte Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Besteller hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen
hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

9. Gewährleistung, Sachmängel

9.1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, oder
ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen hin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

9.2. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Besteller unzumutbar
ist.

9.3. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziff. 10 bestimmen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

9.4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVL nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund einer Insolvenz, aussichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

9.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Im jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

9.6. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

10.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10. eingeschränkt.

10.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstand ermöglichen sollen
oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den
Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3. Soweit wir gem. Ziff. 10.2. dem Grund nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müsse. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstand typischerweise zu erwarten sind.

10.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 2.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

10.5. Soweit wir Substrate des Bestellers zu beschichten haben und es im Rahmen des Bearbeitungsprozesses zu Schäden am Substrat kommt oder die Beschichtung nicht die vertraglich vereinbarten Spezifikationen aufweist, sind wir berechtigt, die betroffenen Substrate zu entsorgen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen; es sei denn, die Substrate sind auf Grund vorsätzlich oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits unbrauchbar geworden.

10.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.7. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

10.8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 10. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Verjährung

11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei arglistigem Verhalten durch uns (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung
an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

11.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wilster. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand
des Bestellers zu erheben.

12.2. Soweit in diesen AVL nichts anderes bestimmt ist kann der Besteller seine vertraglichen Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung an einen Dritten abtreten.

12.3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

12.4. Soweit der Vertrag oder diese AVL Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages mit dem Zweck dieser AVL vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

12.5. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Kontakt

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D 25554 Wilster

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